Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW hat aktuell Anpassungen erfahren, welche sich auf die Sportausübung auswirken und ab dem 28.05.2021 in Kraft treten.
Konkret gelten in Krefeld ab dem 28.05.2021 unter Berücksichtigung der maßgebenden Inzidenzstufe 3 folgende Regelungen für die Sportausbildung:
- im Freien ist die gemeinsame Sportausübung, einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf zulässig
– von Personen des eigenen Hausstandes,
– von Personen aus zwei Hausständen sowie immunisierte Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind und keine akute Infektion bzw. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen
– ausschließlich immunisierter Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind und keine akute Infektion bzw. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen
– in Gruppen von höchstens 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- und Aufsichtspersonen
- im Freien ist darüber hinaus die gemeinsame kontaktfreie Sportausübung von maximal 25 Personen über 18 Jahre erlaubt
- zwischen verschiedenen Trainingsgruppen ist ein Mindesabstand von fünf Metern einzuhalten
- die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Umkleiden und Duschanlagen ist unzulässig
- der Zutritt von Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich, wenn die Regelungen zum Mindestabstand eingehalten werden.
- bei fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen ist der Zutritt von bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und bei Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand zulässig; eine Besetzung fester Sitzplätze im Schachbrettmuster reicht in diesem Zusammenhang aus
- die Durchführung von Anfänger- und Kleindkinderschwimmkursen sind in Hallenbädern in Gruppen von höchstens 10 Kindern und in Freibädern in Gruppen von höchstens 20 Kindern gestattet
- Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind weiterhin untersagt
Die Sportausübung in geschlossenen Räumen (Hallen etc.) ist ebenfalls weiterhin unzulässig.
Ausnahmen der o.g. Regelungen gelten für den Reitsport, den ärztlich verordneten oder unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport, den Berufssport sowie den Profisport inkl. der Athleten von Bundes- und Landeskadern an den jeweiligen Stützpunkten und an den verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren.
Es wird davon ausgegangen, dass unter Beachtung der o.g. Bestimmungen die herkömmlichen Belegungsszeiten auf den städtischen Sportfreianlagen wieder genutzt werden. Ein gesonderter Antrag zur Nutzung der städtischen Sportfreianlagen ist in diesem Zusammenhang nicht nötig. Bei der gewünschten Nutzung von Zeiten, die von den originären Nutzungszeiten abweichen, ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Richten Sie diesen bitte an timo.kannenberg@krefeld.de.
Die o.g. Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW gelten solange die Inzidenz in Krefeld nicht stabil unter 50 liegt bzw. die Inzidenz den Wert von 100 nicht an 3 Tagen in Folge übersteigt. Sollten Zuwiderhandlungen gegen obige Regelungen festgestellt werden, wird um Information des Kommunalen Ordnungsdienstes unter der Rufnummer 02151 86-2225 gebeten.
(Quelle: Information des Fachbereichs Sport und Sportförderung, 27.05.2021)
Hier finden Sie das Öffnungsschema des LSB NRW gültig ab 28. Mai 2021.