Regelungen zur Nutzung städtischer Sportanlagen

Die für Nordrhein-Westfalen maßgebende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 (Coronaschutzverordnung-CoronaSchVO-NRW) in der ab dem 14. Februar 2021 gültigen Fassung hat den Sportbereich betreffend keine Änderungen erfahren. Bis einschließlich 21. Februar 2021 sind daher folgende Regelungen weiterhin gültig:

– der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig,
– die Verantwortung zur Beschränkung des Zugangs zu o.g. Einrichtungen obliegt den Verantwortlichen der Einrichtungen,
– die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist ebenfalls unzulässig,
– für den Berufssport, den Reitsport sowie das Training an nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten gelten abweichende Regelungen,
– die Ausübung von Rehabilitationssport und Individualsport auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen
(dazu zählen die Wasserflächen auf dem Elfrather See) ist unzulässig,
– die Durchführung von Sportfesten und ähnlichen Sportveranstaltungen ist weiterhin untersagt.

Sämtliche Sportanlagen der Stadt Krefeld sind demnach grundsätzlich bis einschließlich 21.02.2021 geschlossen.

Sollten Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen festgestellt werden, wird um Information des Kommunalen Ordnungsdienstes unter der Rufnummer 02151 86-2201 gebeten.

Antragsstellung wieder möglich

Gerne möchten wir Sie nach erfolgter Absprache mit dem Fachbereich Sport und Sportförderung darüber informieren, dass ab sofort für das Haushaltsjahr 2021 wieder Antragstellungen aus dem Fördertopf “Krefeld macht Sport” bzw. “Krefelder Soforthilfe” möglich sind. Voraussichtlich können zur Sitzung vor der Sommerpause am 15. Juni 2021 – nach noch zu erfolgenden Haushaltsgenehmigungen – erste Beschlussfassungen über gestellte Anträge erfolgen. Daher ist die Einsendung von Anträgen für den weiteren Prüfungsprozess bis spätestens zum 30.04.2021 vorzunehmen.

Sofern nach erster Beschlussfassung und entsprechender Bewilligung von Anträgen noch Gelder im Fördertopf zur Verfügung stehen, wird ein weiterer Termin zur Antragstellung rechtzeitig mitgeteilt.

Anträge, die für das Haushaltsjahr 2020 gestellt wurden, jedoch aufgrund des voll ausgeschöpften Fördertopfes in Höhe von 400.000 Euro nicht mehr bewilligt werden konnten, werden auf Wiedervorlage für das Jahr 2021 gelegt. Gestellte Antäge behalten daher ihre Gültigkeit. Sollten Änderungen der bereits eingereichten „Altanträge“ aufgrund der Verschiebung ins Jahr 2021 Ihrerseits notwendig sein, teilen Sie dies bitte dem Fachbereich mit. Änderungen, die den Antrag nicht wesentlich verändern, werden keine Auswirkungen auf den Status „Altantrag“ haben und werden vorrangig, da bereits eingereicht, für die kommende Beschlussfassung bearbeitet.

Für Rückfragen stehen der Fachbereich Sport und Sportförderung sowie der SSB Krefeld gerne zur Verfügung.

Neue Möglichkeiten für virtuelle MV

Die Sportjugend NRW und der Landessportbund NRW bieten den Sportvereinen in NRW ein interessantes Angebot: Zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung können die Vereine das Onlinetool voteUP! kostenfrei nutzen.

Auf der Web-Plattform für Online-Abstimmungen kann digital abgestimmt werden. Sie ist DSGVO-konform und datensicher, die Abstimmungen können geheim oder offen verlaufen, es lassen sich sogar Redelisten führen. Nötig ist nur ein internetfähiges Gerät, auf dem ein Browser funktioniert.
Sportjugend und LSB NRW haben eine Vereinbarung mit der Plattform getroffen: votesUP! stellt über einen gesonderten Zugang Kapazitäten für Sportverbände und Sportvereine aus NRW sowie dessen Untergliederungen zur Verfügung. Standardmäßig können grundsätzlich 150 User gleichzeitig teilnehmen, erweiterbar auf 300 User. Im Einzelfall können Nutzungsspitzen von bis zu 600 Usern abgedeckt werden.

Das Tool ist jederzeit kostenfrei ohne Voranmeldung nutzbar – lediglich Veranstaltungen über 150 Personen müssen eine Woche im Voraus angemeldet werden.

(Quelle: LSB NRW)

Weitere Informationen finden Sie hier:

VIBSS Virtuelle Abstimmungen

votesUP!

 

 

Digitale Fortbildung im März 2021

Unruhige Kinder, ängstliche Kinder und die, die wütend sind und dies ausagieren – wir kennen diese Kinder – aber was kann man tun? Lösungen und Strategien vermittelt unsere Online-Fortbildung “Zappelphilip-Angsthase- Auffälligkeiten begegnen und Umgangsformen kennen lernen”.

Es werden Grundlagen zur Entstehung von Auffälligkeiten erarbeitet und mit Hilfe von einfachen Spielen und Aufbauten Umgangsformen erlernt um diese Kinder in Gruppen zu integrieren. Die Fortbildung wird am 08. und 15. März 2021 jeweils von 18 – 20:15 Uhr digital durchgeführt.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.  Bei Fragen zum Lehrgang sprechen Sie uns gerne an.

Kontakt:
Jasmin Schmidt
E-Mail: jasmin.schmidt@ssb-krefeld.de

 

Gemeinnützige Sportvereine werden entlastet

Gute Nachricht für gemeinnützige Sportvereine: Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Entlastungen für gemeinnützige Vereine beschlossen. Die Änderungen im Überblick:

  • Anhebung des Übungsleiter-Freibetrages von 2.400 € auf 3.000 €
  • Anhebung des Ehrenamts-Freibetrages von 720 € auf 840 €
  • Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 € auf 45.000 €
  • Anhebung der Kleinbetragsspende von 200 € auf 300 €
  • Aufhebung der Pflicht, zufließende Mittel zeitnah verwenden zu müssen, soweit die jährlichen Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen

Die Änderungen treten grundsätzlich zum 01.01.2021 in Kraft. Die Anhebung der Besteuerungsgrenze und die Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für kleine Vereine treten schon am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: Landessportbund NRW

 

 

 

 

 

Digitale Fortbildung: Paule Puste

Sind Sie auf der Suche nach neuen Impulsen für Ihre Arbeit in Kita und/oder Sportverein? Vielleicht haben Sie Lust die aktuelle Phase der Pandemie zu nutzen um sich digital weiterzubilden und neue Ideen zu erhalten?

In unserer digitalen Fortbildung “Paule Puste – spielerisches Ausdauertraining in Verein und Kita” lernen die Teilnehmer*innen Idee und pädagogische Ausrichtung des Bewegungskonzeptes “Paule Puste” kennen. Neben Praxisbeispielen erhalten sie theoretische und didaktisch-methodische Grundlagen der Ausdauerförderung speziell mit Kindern im U7-Bereich. Hier geht’s zur Anmeldung.

Hintergrund:

“Paule Puste” ist ein Bewegungskonzept zum spielerischen Ausdauertraining, konzipiert für die Arbeit in Verein und Kita.
“Paule Puste” erlebt viele Abenteuer, trainiert dabei spielerisch seine Ausdauer und lernt sein Herz-Kreislaufsystem kennen.
Als 10-stündiges Programm für Vorschulkinder im Rahmen von NRW bewegt seine KINDER! entwickelt, bereichert es die Praxis in Verein und in Kita.

 

Coronaschutzverordnung NRW ab 25.01.2021

Gestern wurde die neue Coronaschutzverordnung NRW, die ab 25. Januar in Kraft tritt, veröffentlicht.

Für den Sport ergeben sich keine Veränderungen. Hier heißt in es § 9 (Sport) weiterhin:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.